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Immobilien Erbe

Immobilien Erbe: Was Erben jetzt klären sollten

Ein Immobilienerbe bringt nicht nur Vermögen, sondern auch laufende Kosten, steuerliche Fragen und rechtliche Entscheidungen mit sich. Bevor Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, vermieten oder selbst nutzen, sollten Sie deshalb Nachlass, Eigentumsverhältnisse, Immobilienwert und mögliche Steuerfolgen getrennt prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbschaft umfasst auch Verbindlichkeiten. Die Immobilie sollte deshalb nie isoliert vom übrigen Nachlass betrachtet werden.
  • Für die Ausschlagung einer Erbschaft gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen. Bei bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate.
  • Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über die Immobilie als Nachlassgegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen.
  • Ehegatten und Lebenspartner haben grundsätzlich 500.000 Euro persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag, Kinder 400.000 Euro (Stand 2026).
  • Verkaufen, vermieten und selbst nutzen sind wirtschaftlich unterschiedliche Entscheidungen. Marktwert, Zustand, Liquiditätsbedarf und Steuern sollten vorher geklärt werden.

Immobilien erben 2026: Die ersten Schritte entscheiden

Nach einem Erbfall sollten Sie nicht sofort über einen Verkauf entscheiden. Zunächst muss geklärt werden, was tatsächlich zum Nachlass gehört, welche Verpflichtungen bestehen und wer verfügungsberechtigt ist. Gerade bei einem Erbe Immobilien getrennt vom restlichen Vermögen zu betrachten, kann zu Fehlentscheidungen führen.

Eine Immobilie kann mit einem Darlehen, Grundschulden, Wohnrechten oder anderen Belastungen verbunden sein. Hinzu kommen laufende Ausgaben für Versicherungen, Grundsteuer, Energie und notwendige Instandhaltung.

Prüfen Sie deshalb möglichst früh:

  • Testament oder Erbvertrag und Erbenstellung
  • Grundbuch und eingetragene Belastungen
  • bestehende Darlehen und sonstige Nachlassschulden
  • Mietverträge und laufende Einnahmen
  • Versicherungen und regelmäßige Objektkosten
  • baulichen Zustand und absehbaren Sanierungsbedarf
  • realistischen Marktwert der Immobilie

Für die Ausschlagung des Erbes gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab dem gesetzlich maßgeblichen Fristbeginn. Bei bestimmten Auslandsfällen verlängert sie sich auf sechs Monate. Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte daher zuerst den gesamten Nachlass prüfen und nicht vorschnell über die Immobilie verfügen.

Eine Immobilienbewertung kann in dieser Phase bereits sinnvoll sein. Sie beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Objektwert. Ob der Nachlass insgesamt wirtschaftlich vorteilhaft ist, hängt zusätzlich von Schulden, anderen Vermögenswerten und möglichen Steuerforderungen ab.

Erbschein und Grundbuch richtig einordnen

Eine geerbte Immobilie geht nicht erst mit der Änderung des Grundbuchs auf den Erben über. Trotzdem muss die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wenn das Grundbuch berichtigt werden soll. Dafür ist auch nicht in jedem Erbfall zwingend ein Erbschein erforderlich.

Beruht die Erbfolge beispielsweise auf einem öffentlichen Testament oder Erbvertrag, können die entsprechende Urkunde und die Niederschrift über deren Eröffnung als Nachweis genügen. Das Grundbuchamt kann in bestimmten Fällen dennoch einen Erbschein verlangen.

Für Erben lohnt sich zudem ein Blick auf die Kostenregelung: Wird der Antrag auf Eintragung der Erben innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt, wird für diese Eigentümereintragung grundsätzlich keine Grundbuchgebühr erhoben (Stand 2026). Soll die Immobilie anschließend verkauft werden, kann ein regionaler Immobilienmakler wie in Geestland oder anderen Städten parallel prüfen, welche Objektunterlagen für Bewertung und Vermarktung noch benötigt werden.

Wer einen späteren Verkauf erwägt, sollte die erforderlichen Nachweise früh klären. Fehlende Unterlagen fallen sonst häufig erst dann auf, wenn bereits konkrete Verkaufsentscheidungen getroffen wurden.

Erbschaftsteuer bei Immobilien

Ob für eine geerbte Immobilie Erbschaftsteuer anfällt, hängt nicht allein vom Immobilienwert ab. Entscheidend sind unter anderem der gesamte steuerpflichtige Erwerb, das Verwandtschaftsverhältnis, persönliche Freibeträge und mögliche Steuerbefreiungen.

Die persönlichen Freibeträge betragen 2026 beispielsweise:

Verhältnis zum ErblasserPersönlicher Freibetrag
Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €
Kind400.000 €
Enkel, wenn das betreffende Kind des Erblassers bereits verstorben ist400.000 €
andere Enkel200.000 €
übrige Personen der Steuerklasse I100.000 €
Steuerklasse II und III20.000 €

Der Freibetrag bezieht sich auf den Erwerb und nicht separat auf das Haus. Erbt ein Kind beispielsweise eine Immobilie und zusätzlich Geldvermögen, müssen die steuerlich relevanten Werte gemeinsam betrachtet werden.

Besondere Regeln gelten für das sogenannte Familienheim. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das selbst genutzte Familienheim beim Erwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei bleiben. Für Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder sieht das Gesetz ebenfalls eine Befreiung vor, allerdings grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Die Voraussetzungen reichen weiter als der bloße Einzug. Insbesondere die anschließende Selbstnutzung über zehn Jahre kann für den Fortbestand der Begünstigung entscheidend sein. Bei einem vorzeitigen Auszug oder Verkauf sollte deshalb vorab steuerlicher Rat eingeholt werden.

Der Marktwert ist nicht automatisch der Steuerwert

Der für einen möglichen Verkauf relevante Marktwert und der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb sollten Erben eine steuerliche Bewertung nicht ungeprüft als möglichen Verkaufspreis übernehmen.

Für die Erbschaftsteuer erfolgt die Immobilienbewertung nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Liegt der so ermittelte Wert über dem tatsächlichen gemeinen Wert, eröffnet § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

Als Nachweis kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen dienen. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag kann unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.

Für die praktische Entscheidung über einem Immobilienerbe empfiehlt sich deshalb eine saubere Trennung:

  • Steuerwert: relevant für die Besteuerung.
  • Marktwert: realistisch am Immobilienmarkt erzielbarer Wert.
  • Nettoerlös: Verkaufspreis abzüglich der konkret anfallenden Kosten und gegebenenfalls steuerlicher Belastungen.

„Bei einer geerbten Immobilie sollte der mögliche Verkaufspreis nicht die erste Zahl sein, auf die man schaut. Zunächst müssen Eigentumsverhältnisse, Belastungen, Zustand und die Interessen aller Erben geklärt sein. Erst dann lässt sich der Marktwert sinnvoll in eine Entscheidung übersetzen.“ Finn Brinkmann, Inhaber und Geschäftsführer von Brinkmann & Company

Erbengemeinschaft als besondere Entscheidungssituation

Gibt es mehrere Erben, entsteht nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen. Ein einzelner Miterbe kann daher nicht eigenständig die geerbte Immobilie als Ganzes verkaufen.

Gerade wenn mehrere Personen Immobilien erben, können unterschiedliche Ziele aufeinandertreffen. Ein Erbe möchte verkaufen, ein anderer selbst einziehen und ein dritter die Immobilie als Kapitalanlage behalten.

Nach § 2040 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Für einen normalen Verkauf der Immobilie ist deshalb eine gemeinsame Entscheidung erforderlich.

Statt unmittelbar über „verkaufen oder behalten“ zu streiten, ist eine gemeinsame Datengrundlage hilfreicher. Marktwert, notwendige Investitionen, erzielbare Miete, laufende Kosten und mögliche Ausgleichszahlungen sollten für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Soll ein Verkauf als gemeinsame Lösung geprüft werden, kann ein Immobilienmakler in Geestland oder anderen Städten den marktbezogenen regionalen Immobilienwert einordnen und damit eine sachliche Grundlage für die weitere Abstimmung schaffen.

Kommt keine Einigung zustande, kann eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft in Betracht kommen. Sie ist jedoch kein Ersatz für eine wirtschaftliche Prüfung, sondern ein rechtliches Instrument zur Auflösung einer festgefahrenen Eigentumssituation.

Was ist mit der geerbten Immobilie sinnvoll?

Wer durch ein Erbe Immobilien erhält, steht häufig vor der Entscheidung zwischen Verkauf, Vermietung und Eigennutzung. Welche Option sinnvoll ist, hängt vor allem von Marktwert, Zustand, Finanzierungsmöglichkeiten, laufenden Kosten, persönlicher Lebensplanung und bei mehreren Erben von der gemeinsamen Interessenlage ab.

OptionKann sinnvoll sein, wenn …Zu bedenken
Selbst nutzenLage und Immobilie zur eigenen Lebensplanung passenFinanzierung, Unterhalt, Sanierung und steuerliche Voraussetzungen
Vermietennachhaltig eine wirtschaftlich tragfähige Vermietung möglich istVerwaltung, Instandhaltung, Mietrecht und Liquiditätsreserve
VerkaufenLiquidität oder eine klare Aufteilung des Nachlasses gewünscht wirdMarktpreis, Verkaufszeitpunkt und mögliche Steuerfolgen
Übernahme durch einen Miterbenein Erbe das Objekt behalten möchte und die anderen ausgezahlt werden könnenobjektiver Wert und Finanzierung der Ausgleichszahlungen

Bei einer Vermietung sollte nicht allein die monatliche Kaltmiete betrachtet werden. Instandhaltung, nicht umlagefähige Kosten, mögliche Modernisierungen, Leerstandsrisiken und der eigene Verwaltungsaufwand beeinflussen das tatsächliche Ergebnis.

Auch eine Eigennutzung ist nicht automatisch die wirtschaftlich günstigste Variante. Wer für die Übernahme andere Miterben auszahlen und dafür eine hohe Finanzierung aufnehmen müsste, sollte diese Belastung einem Verkauf oder einer Vermietung gegenüberstellen.

Verkauf einer geerbten Immobilie und Einkommensteuer

Beim Verkauf kann neben der Erbschaftsteuer auch die Einkommensteuer relevant werden. Nach § 23 EStG können private Immobilienverkäufe innerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtig sein. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird für diese Regelung die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet.

Das bedeutet: Die Zehnjahresfrist beginnt bei einer Erbschaft grundsätzlich nicht automatisch neu. Maßgeblich kann vielmehr sein, wann der Erblasser die Immobilie angeschafft hat.

Das Gesetz enthält außerdem eine Ausnahme für Immobilien, die in den maßgeblichen Zeiträumen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Da Erbschaftsteuer und Einkommensteuer unterschiedliche Tatbestände betreffen, sollte eine mögliche Steuerbelastung vor Abschluss eines Kaufvertrags individuell geprüft werden.

Gerade hier ist der Zeitpunkt wichtig. Ein scheinbar unkomplizierter Verkauf kann steuerlich anders ausfallen, als der Blick allein auf das Datum des Erbfalls vermuten lässt.

Steuerliche Fristen beim Immobilienerbe

Neben der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gibt es weitere Termine, die Erben kennen sollten. Gehört Grundbesitz zum Erwerb, ist insbesondere die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht relevant.

Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Zwar sieht das Gesetz Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor, diese Ausnahme greift jedoch ausdrücklich nicht, wenn Grundbesitz zum Erwerb gehört (Stand 2026).

Für die Praxis sind damit vor allem drei Zeiträume wichtig:

  • 6 Wochen: grundsätzliche Ausschlagungsfrist
  • 3 Monate: grundsätzlich relevante Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt bei geerbtem Grundbesitz
  • 2 Jahre: Antrag auf Eintragung der Erben im Grundbuch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich ohne Gebühr für die Eigentümereintragung

Die Fristen haben unterschiedliche Ausgangspunkte und Rechtsfolgen. Sie sollten deshalb nicht als einheitlicher „Erbschaftszeitplan“ verstanden werden.

Immobilien Erbe systematisch entscheiden

Eine gute Entscheidung beginnt nicht mit der Frage nach Verkauf oder Vermietung, sondern mit einer vollständigen Bestandsaufnahme. Erst danach sollten wirtschaftliche und persönliche Ziele gegeneinander abgewogen werden.

Eine sinnvolle Reihenfolge ist:

  • Erbenstellung und Nachlass klären: Testament, Erbscheinbedarf, Schulden und Belastungen prüfen.
  • Fristen sichern: Ausschlagung, Finanzamt und Grundbuch im Blick behalten.
  • Immobilie erfassen: Zustand, Nutzung, Verträge und erforderliche Investitionen dokumentieren.
  • Marktwert bestimmen: Eine nachvollziehbare Bewertung schafft besonders bei mehreren Erben eine gemeinsame Zahlenbasis.
  • Optionen rechnen: Eigennutzung, Vermietung, Verkauf oder Übernahme durch einen Miterben wirtschaftlich vergleichen.
  • Steuerfolgen prüfen: Bei relevanten Beträgen oder Sonderkonstellationen Steuerberater beziehungsweise Fachanwalt einbeziehen.
  • Erst dann entscheiden: Die gewählte Lösung sollte zum Objekt, zum Nachlass und zur finanziellen Situation der Erben passen.

Soll ein Verkauf näher geprüft werden, kann ein regionaler Immobilienmakler den aktuellen Marktwert und die Vermarktbarkeit des konkreten Objekts einordnen. Bei steuerlichen und erbrechtlichen Fragen bleiben dagegen Steuerberater, Notare und entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte die richtigen Ansprechpartner.

Ein Immobilien Erbe ist damit weniger eine einzelne Immobilienentscheidung als eine Abfolge mehrerer Entscheidungen. Wer zuerst Rechtslage, Werte und Kosten trennt und erst anschließend über die Verwendung des Hauses oder der Wohnung entscheidet, reduziert das Risiko, unter Zeitdruck eine wirtschaftlich schwer korrigierbare Wahl zu treffen.

Häufige Fragen zum Thema Immobilien Erbe

Muss ein geerbtes Haus sofort geräumt werden?

Nein, für die Räumung einer geerbten Immobilie gibt es keine allgemeine gesetzliche Sofortfrist. Vor einer Haushaltsauflösung sollten Erben prüfen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und ob Testament, Verträge oder andere wichtige Unterlagen vorhanden sind. Bei einer Erbengemeinschaft sollten einzelne Miterben nicht eigenmächtig über Nachlassgegenstände verfügen. Gerade bei einem Immobilien Erbe empfiehlt es sich deshalb, den Bestand zunächst zu dokumentieren und Entscheidungen über Räumung, Verwertung oder Entsorgung gemeinsam zu treffen.

Was passiert mit einem bestehenden Mietvertrag nach dem Tod des Vermieters?

Ein bestehender Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Vermieters. Die Erben treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB grundsätzlich in dessen Rechtsposition ein und übernehmen damit auch die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Mieteinnahmen, Kaution, Betriebskostenabrechnungen und bestehende Vereinbarungen müssen daher bei der Nachlassverwaltung berücksichtigt werden. Wer durch ein Erbe Immobilien mit bestehenden Mietverhältnissen übernimmt, kann diese nicht allein wegen des Erbfalls ohne gesetzlichen Kündigungsgrund beenden.

Kann ein einzelner Miterbe seinen Anteil an der Erbschaft verkaufen?

Ja, ein Miterbe kann grundsätzlich über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen, nicht aber isoliert über seinen rechnerischen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Der Verkauf eines Erbteils muss nach § 2033 BGB notariell beurkundet werden. Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, steht den übrigen Miterben nach § 2034 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn eine Immobilie den wesentlichen Vermögenswert des Nachlasses darstellt.

Wer trägt die laufenden Kosten einer geerbten Immobilie?

Die mit dem Nachlass verbundenen Verpflichtungen treffen grundsätzlich den oder die Erben. Bei einer Erbengemeinschaft gehören Ausgaben für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zur gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung. Dazu können beispielsweise Versicherungsbeiträge, notwendige Erhaltungsmaßnahmen und objektbezogene öffentliche Lasten gehören. Wie die Kosten letztlich zwischen den Miterben zu verteilen sind, hängt von der konkreten Nachlasssituation und gegebenenfalls von Vereinbarungen innerhalb der Erbengemeinschaft ab.

Wer ist der beste Immobilienmakler für den Verkauf einer geerbten Immobilie?

Ein geeigneter Immobilienmakler für eine geerbte Immobilie sollte den regionalen Markt kennen, den Immobilienwert nachvollziehbar einordnen und Besonderheiten wie Erbengemeinschaften, bestehende Mietverhältnisse oder noch fehlende Verkaufsunterlagen frühzeitig erkennen. Brinkmann & Company ist als Immobilienmakler in Geestland tätig und kann deshalb insbesondere bei Immobilien in der Region die marktbezogene Bewertung und Vermarktung einordnen. Steuerliche und erbrechtliche Entscheidungen gehören dagegen in die Hände eines Steuerberaters, Notars oder entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts.

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